B-plan / Bugert Brandschutz
vorbeugender Brandschutz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Planungsbüro B-plan(nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB's genannt). Mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer gelten dessen AGB' s als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit vom Auftragnehmer ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

 1. Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen

1.1 Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge und Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zustimmt.

 1.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

 1.3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.

 1.4 Einwendungen gegen den Inhalt eines Planes oder Brandschutzkonzept sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Planes/Brandschutzkonzept schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Plan/Brandschutzkonzept oder Rechnungen als genehmigt. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen des Auftragnehmers.

 1.5 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten,Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebs-Störungen beim Auftragnehmer sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen den Auftragnehmer ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

 1.6 Bei Warenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 

 2. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

 2.1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise des Auftragnehmers bei Vertragsabschluss. Die Versandkosten(Verpackung und Transport) können extra berechnet werden.Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich.Ausgenommen sind Festpreis absprachen.

 2.2 Rechnungen sind innerhalb einer Frist, die sich auf der Rechnung befindet,fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 2.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Plänen/ Brandschutzkonzepten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor. CAD-Dateien werden grundsätzlich, ohne vorherige vertragliche festgehaltene Bedingungen, nicht übergeben.

 3. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.

 3.2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3.1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

 3.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

 4. Haftung- und Schadenersatz

 Der  Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen des  Produkthaftungsgesetzes, wegen einer Garantie, bei vorsätzlichen  und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen  wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  unbeschränkt. Im übrigen haftet der Auftragnehmer, sofern  Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist,

 1. bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist;

 2. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4.2 Die Vorschriften des 4.1 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

 4.3 Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

 4.4 Im Falle des Verzuges haftet der Auftragnehmer für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der die GfA im Verzug ist, es sei denn es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

 5. Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

6. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

 6.1 Der Auftragnehmer behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeberdarf ein im Rahmen des Auftrages gefertigten Plan/ Brandschutzkonzept mit allen Tabellen, Berechnungen sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

 6.2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Plänen, Konzepten,Nachweisen und von Dienstleistungsmarken des Auftragnehmers zu Werbe-und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung,bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Konzepterstellung oder von Plänen erfolgende werbende Verwendung des Namens der Firma des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.

7.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des Auftragnehmers Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Amtsgericht Lampertheim.

 7.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im übrigen wirksam.Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

 8. Verarbeitung von Auftraggeberdaten

Der Auftragnehmer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt,persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

9. Angebote haben, wenn nicht anders Vereinbart, eine Gültigkeit von 4 Wochen.